Statuten des Dorfvereins Kehrsatz



Artikel 1

1. Der Dorfverein bezweckt in erster Linie, das Gemeinschaftsgefühl unterdenEinwohnern von Kehrsatz zu stärken, sie über die kulturellen und politischen Belange in der Gemeinde zu informieren und sie zur Mitarbeit in diesen Bereichen anzuregen.

2. In Bereichen, die für das Wohl der Gemeinde von grundsätzlicher oderweittragender Bedeutung sind, kann der Verein auch eigene Initiativen entfalten und Anträge unterbreiten. 3. Der Verein befasst sich ferner im Sinne der Präambel zum kantonalen Baugesetz mit der Raumplanung, dem Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, der Erhaltung des Kulturlandes und der Wahrung des Gemeinwohls im Bauwesen, er kann in diesen Bereichen die in der kantonalen Baugesetzgebung vorgesehenen Rechte wahrnehmen.


Artikel 2

Der Dorfverein ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Sein Sitz ist in Kehrsatz.


Artikel 3

Der Dorfverein arbeitet mit den anderen Organisationen in Kehrsatz zusammen. Er ist
Politisch und konfessionell unabhängig.


Artikel 4

1. Der Dorfverein besteht aus:

          Einzelmitgliedern
          Familienmitgliedern
          Kollektivmitgliedern
          Nicht ortsansässigen Mitgliedern
          Ehrenmitgliedern

2. Die Aufnahme von Mitgliedern ist Sache des Vorstandes. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann der Bewerber innert 30 Tagen seit Mitteilung des Vorstandsbeschlusses den Entscheid der Vereinsversammlung anrufen, die an der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung endgültig entscheidet.


Artikel 5

Die Einzelmitgliedschaft steht jedermann nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht offen. Vorbehalten bleibt Artikel 4, Absatz 2.


Artikel 6

1. Als Familienmitglieder können Familien, d.h. im gleichen Haushalt lebende Erwachsene mit und ohne Kinder aufgenommen werden.

2. Jedes Familienmitglied hat eine Stimme; es bestimmt seinen/seine Vertreter/Vertreterin.

3. Als Kollektivmitglieder können juristische Personen und Kollektiv Kommanditgesellschaften aufgenommen werden.

4. Jedes Kollektivmitglied hat eine Stimme, es bestimmt seinen/seine Vertreter/Vertreterin. Ist der/die Vertreter/Vertreterin gleichzeitig Einzelmitglied, so kann er/sie das Stimmrecht nur einmal ausüben.

5. Ehemalige Vorstandsmitglieder, die mindestens 8 Jahre im Vorstand tätig waren, erhalten die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit.


Artikel 7

Jedes Mitglied ist eingeladen, sich mit Anregungen und Anträgen persönlich für das Gemeinwohl im Sinne von Artikel 1 einzusetzen. Solche Anregungen und Anträge können dem Vorstand jederzeit schriftlich oder an der Hauptversammlung auch mündlich unterbreitet werden.


Artikel 8

1. Die Vereinsversammlung bestimmt alljährlich die von den Mitgliedern zu bezahlende Beiträge. Sie werden für die in Artikel 4 genannten Mitgliederkategorien differenziert.

2. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den Betrag ganz oder teilweise erlassen. Vorstandsmitglieder bezahlen während der Dauer ihrer Amtszeit keinen Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht ebenfalls ausgenommen.


Artikel 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres möglich ist, sowie durch Streichung bei Verzug mit zwei Jahresbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung.


Artikel 10

Die Organe des Dorfvereins sind die Vereinsversammlung und der Vorstand.


Artikel 11

Der Vereinsversammlung hat folgende Kompetenzen:

1. Die Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder

2. Die Beschlussfassung über Initiativen, Anträge und Ergreifen von Rechtsmitteln.

3. Die Festsetzung der Mitgliederbeitäge und der Genehmigung der alle zwei Jahre abzuschliessenden Vereinsrechnung


Artikel 12

Die Vereinsversammlung wird mindestens einmal Jährlich vom Vorstand oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt brieflich oder durch geeignete Publikation.


Artikel 13

Die Vereinsversammlung beschliesst an der Hauptversammlung mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlussfassung gemäss Artikel 11, Ziffer 3, zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelsmehrheit der Anwesenden.


Artikel 14

1. Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern. Bei seiner Wahl ist auf eine Vertretung aller Quartiere zu achten.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Danach müssen sie jeweils für zwei weitere 4 Jahre in ihrem Amt bestätigt werden.


Artikel 15

1. Der Vorstand sorgt für bestmögliche Erfüllung der Vereinszwecke.

2. Er hat dafür zu sorgen, dass jährlich wenigstens 4 Anlässe, die der ganze Dorfbe-völkerung offen stehen, abgehalten werden.

3. Er kann für bestimmte Arbeiten Arbeitsgruppen einsetzen


Artikel 16

Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit müssen die abwesenden Vorstandsmitglieder nach ihrer Meinung gefragt werden.


Artikel 17

Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


Artikel 18

Wird der Verein aufgelöst, so bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.



Der Vorstand